DStV: Kritik am BMF-Entwurf zur Kassen-Nachschau

Der Entwurf eines BMF-Schreibens zu Kassen-Nachschau lässt nach Meinung des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) einige Fragen ungeklärt.

Die Kassen-Nachschau dient seit 1.1.2018 zur Prüfung von bargeldintensiven Branchen. In der Praxis herrscht große Unsicherheit, wie die Finanzverwaltung mit dem neuen Werkzeug umgehen wird. Erste Anhaltspunkte lassen sich dem Entwurf eines Schreibens zur Änderung des Anwendungserlasses (AEAO) zu § 146b AO entnehmen. Nach Auffassung des DStV bleiben aber noch einige Fragen ungeklärt.

Der Verband adressiert in seiner Stellungnahme S 04/18 vom 26.2.2018 u. a. folgende Punkte:

Prüfung außerhalb der Geschäftszeiten

Die Kassen-Nachschau kann während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Nach dem Entwurfsschreiben könne sie auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird. Zudem könne der Amtsträger zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. "Kassensturz" verlangen, es sei denn, dies sei unangemessen.

Negative Auswirkungen der Kassen-Nachschau

Der DStV weist in seiner Stellungnahme auf mögliche negative Folgen hin: Die Maßnahmen könnten sich leicht zu einer erheblichen Störung des Geschäftsbetriebs des Steuerpflichtigen auswachsen. Zudem sei zu befürchten, dass Kunden durch die Kassen-Nachschau einen schlechten Eindruck von dem Betrieb erhielten. Völlig inakzeptabel seien Situationen, in denen der Unternehmer deutliche finanzielle Einbußen erleidet. Zudem könnten Prüfungshandlungen vor der Öffnung des Geschäfts die Betriebsabläufe in hohem Maße behindern. So duldeten manche Vorbereitungshandlungen in bestimmten Branchen (z. B. Bäckerei) keinen Aufschub. Schließlich sei das Klima bei Prüfungen rund um die Kasse i. d. R. ohnehin schon höchst angespannt, was nicht noch verschärft werden sollte.

Der DStV erachtet es daher als zwingend notwendig, dass der Prüfer bei der Durchführung der Kassen-Nachschau die Verhältnismäßigkeit wahrt. Im AEAO solle dem Kassen-Nachschau-Prüfer deutlicher als im aktuellen Entwurf vor Augen geführt werden, dass er sich in einem höchst sensiblen Bereich der Unternehmensführung bewegt.

Risiko durch gefälschte Ausweise

Der Kassen-Prüfer muss sich vor Beginn der Prüfung ausweisen. Die Dienstausweise von Prüfern seien jedoch häufig von minderer Qualität und dadurch leicht fälschbar. Steuerpflichtige hätten daher große Angst vor Trickbetrügern, die sich mit entsprechenden Dokumenten den Inhalt der Kasse erschleichen wollen. Der DStV fordert daher:

  • Der Sicherheitsstandard für Prüferausweise muss deutlich erhöht werden.
  • Dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Berater sollten Musterausweise zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Echtheit des Prüferausweises überprüfen können.
  • Der Prüfer sollte dazu verpflichtet werden, bei Beginn der offenen Amtshandlungen den Prüfungsauftrag nebst einer Anlage mit allen Rechten und Pflichten auszuhändigen.

Mitwirkungspflichten bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen

Wenn der Steuerpflichtige selbst nicht anwesend ist, muss der Amtsträger nach dem Entwurfsschreiben Personen zur Mitwirkung aufzufordern, von denen er annehmen kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO).

Unklar bleibt, was passiert, wenn der zur Duldung der Kassen-Nachschau aufgeforderte Mitarbeiter die Pflichten rechtlich oder tatsächlich nicht erfüllen kann. In der Praxis stellen sich dann folgende Fragen:

  • Wie wird gewährleistet, dass ein unbefugter Mitarbeiter in dem Moment der Überrumpelung und der Verunsicherung sich nicht dazu gezwungen sieht, seine rechtlichen und tatsächlichen Befugnisse zu überschreiten?
  • Welche Einwände kann ein solcher Mitarbeiter, (z.B. Aushilfskraft) dem Amtsträger entgegenhalten?
  • Welche Dokumente muss er beibringen?

Der DStV fordert nachdrücklich, eindeutige Hinweise in den AEAO aufzunehmen, welche Vorgaben der Amtsträger in diesen Fällen zu beachten hat.

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