Dienst­wa­gen­be­steue­rung in Lea­sing­fäl­len

Das BMF hat sich mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Weise die BFH-Rechtsprechung zum Behördenleasing insbesondere im Hinblick auf das Kriterium einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung auch außerhalb des Behördenleasings anzuwenden ist.

Der BFH hatte mit in einem Fall mit kommunalem Bezug (sog. "Behördenleasing") entschieden, eine nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung liegt nicht vorliegt, wenn das vom Arbeitgeber geleaste Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer auf Grund einer Sonderrechtsbeziehung (hier dem Gemeinderatsbeschluss) im Innenverhältnis zuzurechnen ist, weil er gegenüber dem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat (Urteil v. 18.12.2014, VI R 75/13, BStBl 2015 II S. 670). Gibt der Arbeitgeber in diesem Fall vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer weiter, liegt hierin ein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertender geldwerter Vorteil.

BMF nennt Voraussetzungen

Least der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug von der Leasinggesellschaft und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt nach Ansicht des BMF jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung im Sinne des o.g. BFH-Urteils vor und ist die Nutzungsüberlassung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewerten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die im neuen BMF-Schreiben näher ausgeführt werden.​​​​​​​

BMF, Schreiben v. 15.12.2016, IV C 5 - S 2334/16/10003

Schlagworte zum Thema:  Dienstwagen, Leasing, Geldwerter Vorteil