
Seit dem 1.1.2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten gesetzlich geregelt und gelten demzufolge unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG.
Das zum 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 27.6.1991 (Az. VI R 3/87) ergangene BMF-Schreiben vom 31.3.1992 „Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz“ wird daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern (vgl. BFH Urteil vom 27.06.1991 - VI R 3/87, 1. Leitsatz).