BMF: Vordruckmuster für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren

Das Vordruckmuster USt 1 V wurde redaktionell überarbeitet und an die sog. SEPA-Verordnung angepasst. Die Anlage zu USt 1 V ist unverändert.

Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG werden ab 1.1.2014 folgende Vordruckmuster eingeführt:

  • Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung (USt 1 V)

  • Anlage zu USt 1 V

Diese ersetzen die mit BMF-Schreiben vom 24.6.2011 (IV D 3 - S 7532/09/10001, 2011/0503917, BStBl 2011 I S. 697) herausgegebenen Vordruckmuster.

Das Vordruckmuster USt 1 V wurde redaktionell überarbeitet und an die sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 (Abl EU Nr. L 94 S. 22) angepasst. Die Anlage zu USt 1 V ist unverändert.

Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.

Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen- Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

BMF, Schreiben v. 3.7.2013, IV D 3 - S 7532/09/10001

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Vordruck, Vergütung