Übermittlung der Anlage EÜR 2017
Anlage EÜR: Pflicht zur elektronischen Abgabe
Verpflichtet zu dieser Datenübertragung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich alle Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (Mehr zum Thema auf Ihrem Produkt Haufe Index 1633775) ermitteln. Nur in Härtefällen kann das Finanzamt auf die Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verzichten. Die bisherige Regelung, dass bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, entfällt damit.
BMF, Mitteilung v. 30.3.2017
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.2005
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.608
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.1736
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.049
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1.466
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.102
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1.046
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
24.11.2025