Anlage EÜR: Pflicht zur elektronischen Abgabe

Das BMF weist darauf hin, dass die Anlage EÜR ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden muss.

Anlage EÜR: Pflicht zur elektronischen Abgabe

Verpflichtet zu dieser Datenübertragung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich alle Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (Mehr zum Thema auf Ihrem Produkt Haufe Index 1633775) ermitteln. Nur in Härtefällen kann das Finanzamt auf die Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verzichten. Die bisherige Regelung, dass bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, entfällt damit. 

BMF, Mitteilung v. 30.3.2017