Übermittlung der Anlage EÜR 2017

Anlage EÜR: Pflicht zur elektronischen Abgabe
Verpflichtet zu dieser Datenübertragung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich alle Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (Mehr zum Thema auf Ihrem Produkt Haufe Index 1633775) ermitteln. Nur in Härtefällen kann das Finanzamt auf die Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verzichten. Die bisherige Regelung, dass bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, entfällt damit.
BMF, Mitteilung v. 30.3.2017
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.8515
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.796
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.453
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.941
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9246
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.263
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.188
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.485
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.25745
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.189
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Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung über Mein ELSTER
25.03.2025
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Neue Internetseite informiert über den digitalen Gewerbesteuerbescheid
25.03.2025
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Anwendung der Sanierungsklausel
25.03.2025
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Anwendungsschreiben zur Zinsschranke
25.03.2025
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Anwendung von gleich lautenden Erlassen und BMF-Schreiben
25.03.2025
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Allgemeinverfügung zum Körperschaftsteuerguthaben und Solidaritätszuschlag
20.03.2025
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Entlastung von Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug
19.03.2025
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Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerbesteuerung
19.03.2025
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Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Besteuerung der Renten
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UStAE zum Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung geändert
17.03.2025