
Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen des R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR 2015 vorliegen.
Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von 3 Monaten (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG) an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 Doppelbuchst. d LStR 2015 und Rz. 76 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.
Dieses Schreiben ist mit Wirkung ab dem 1.1.2015 anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 5.1.2015, IV C 5 - S 2334/08/10006 (Link leider nicht mehr erreichbar)