Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2014
Das BMF hat den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2014 und den Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2014 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).
Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
Die Programmablaufpläne enthalten gem. § 39b Abs. 6 EStG:
- die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Abs. 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2013 aber vor dem 1.1.2015 enden,
- die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Abs. 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 aber vor dem 1.1.2015 zufließen,
- die Berechnung des Solidaritätszuschlags,
- die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.354 EUR in § 32a Abs. 1 EStG und die Änderung der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom 20.2.2013 (BGBl. I S. 283).
Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2014 berücksichtigt, dass
- in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 48.600 EUR (2013: 47.250 EUR) beträgt,
- in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,9 % beträgt,
- in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 2,05 % beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 71.400 EUR (2013: 69.600 EUR) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 60.000 EUR (2013: 58.800 EUR) beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,9 % beträgt und
- der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung um 4 Prozentpunkte auf 56 % steigt (§ 39b Abs. 4 EStG).
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
5.5055
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.595
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
2.211
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3586
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Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
1.229
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.158
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.156
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Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
838
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
547
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
517
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Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten
19.01.2026
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Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG
19.01.2026
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Basiszins zum 2.1.2026 zur Berechnung der Vorabpauschale
16.01.2026
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Einkommensteuererklärung 2025: Überblick und Mantelbogen
13.01.2026
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Änderungen in den Vordrucken ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2025
13.01.2026
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Änderungen in den Vordrucken der Überschusseinkünfte 2025
13.01.2026
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Änderungen in den Vordrucken der Gewinneinkünfte 2025
13.01.2026
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Gegenseitigkeit bei Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen mit Bahrain
09.01.2026
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Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1.1.2026
09.01.2026
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Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.1.2026
09.01.2026