Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2014
Das BMF hat den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2014 und den Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2014 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).
Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
Die Programmablaufpläne enthalten gem. § 39b Abs. 6 EStG:
- die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Abs. 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2013 aber vor dem 1.1.2015 enden,
- die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Abs. 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 aber vor dem 1.1.2015 zufließen,
- die Berechnung des Solidaritätszuschlags,
- die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.354 EUR in § 32a Abs. 1 EStG und die Änderung der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom 20.2.2013 (BGBl. I S. 283).
Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2014 berücksichtigt, dass
- in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 48.600 EUR (2013: 47.250 EUR) beträgt,
- in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,9 % beträgt,
- in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 2,05 % beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 71.400 EUR (2013: 69.600 EUR) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 60.000 EUR (2013: 58.800 EUR) beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,9 % beträgt und
- der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung um 4 Prozentpunkte auf 56 % steigt (§ 39b Abs. 4 EStG).
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.7215
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.057
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
885
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7176
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
598
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
501
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
374
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
371
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
365
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
342
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Suspendierung des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens
15.07.2026
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Aufdeckung eines internationalen Betrugssystems im Fahrzeughandel
10.07.2026
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Arbeitnehmer an Bord eines Schiffs auf hoher See
08.07.2026
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Änderungen des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht
03.07.2026
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Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen aktualisiert
03.07.2026
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Steuerliche Behandlung von "Hurdle-Shares" bei Mitarbeiterbeteiligungen
02.07.2026
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Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.7.2026
02.07.2026
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Richtsatzsammlung 2025 veröffentlicht
29.06.2026
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Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten
25.06.2026
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Umsatzsteuerbefreiung für Tanzschulen
23.06.2026