BMF: Nichtabziehbarkeit Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Das BMF veröffentlichte eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge, die wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben eingelegt bzw. gestellt worden sind.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Viele Steuerpflichtige haben hierzu verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Der BFH hat mit Urteilen

  • vom 4.2.2010 (X R 10/08, BStBl II S. 617),

  • vom 16.2.2011 (X R 10/10, BFH/NV S. 977) und

  • vom 17.10.2012 (VIII R 51/09, BFH/NV 2013 S. 365)

entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Soweit hier bekannt, wurde gegen keines dieser Urteile eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können daher keinen Erfolg haben.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb durch Allgemeinverfügung vom 25.3.2013 diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen. Betroffen von dieser Allgemeinverfügung sind Verfahren über Einsprüche und Änderungsanträge, die am 25.3.2013 noch anhängig waren, somit nicht Einsprüche und Änderungsanträge, denen durch einen - seit dem BMF-Schreiben vom 14.4.2008 (BStBl I S. 536) angewiesenen - Vorläufigkeitsvermerk abgeholfen wurde.

BMF v. 2.4.2013 (Link leider nicht mehr verfügbar, 16.02.2015)

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Sonderausgaben, Verfassung