Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.
Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, hat das BMF Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen in der Regel nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 EUR im Kalenderjahr übersteigt.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6635
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.546
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.216
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.0216
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.795
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.736
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.33737
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.303
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.703
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Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
1.069
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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
31.10.2024
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Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
31.10.2024
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Start des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020
31.10.2024
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Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024
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Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten 2023
23.10.2024
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Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2023
23.10.2024
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Erster digitaler Gewerbesteuerbescheid wurde in Hessen versandt
23.10.2024
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Zahlung von Pflegebedürftigen an selbst gewählte Pflegepersonen
23.10.2024
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Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer
23.10.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
23.10.2024