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Gegenseitigkeit im Vorsteuer-Vergütungsverfahren


BMF: Gegenseitigkeit im Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Die Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit besteht bzw. nicht gegeben ist, werden ersetzt.

Mit BMF-Schreiben vom 26.8.2013 (IV D 3 - S 7359/07/10009, BStBl I S. 1018) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit i. S. d. § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zu Neuseeland seit dem 1.4.2014 gegeben ist, der Auflösung der Niederländischen Antillen zum 10.10.2010 sowie der zeitgleichen Anerkennung der Inseln Curaçao und Sint Maarten (niederländischer Teil der Insel Saint Martin) als autonome Länder innerhalb des Königreichs der Niederlande.

Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

In Abschn. 18.11 Abs. 4 Satz 3 UStAE wird die Angabe „26. 8. 2013, BStBl I S. 1018,“ durch die Angabe „17. 10. 2014, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.3.2014 ausgeführt werden.

BMF, Schreiben v. 17.10.2014, IV D 3 - S 7359/07/10009


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