Erstattung der Kapitalertragsteuer bei nachträglich bekannt gewordenen Steuerbefreiungstatbeständen
Für den Ansatz des maßgeblichen Zeitpunkts sowie die zu berücksichtigenden Nachweise gilt Folgendes:
Legt der Gläubiger der Kapitalerträge der auszahlenden Stelle
- eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 2 Satz 4 EStG,
- einen Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG,
- eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG,
- eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG, Abs. 5 Satz 4 EStG oder
- eine Erklärung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG
bis zum Zeitpunkt der technischen Erstellung der Steuerbescheinigung – spätestens bis zum 31.1. des Folgejahres – für das betreffende Kalenderjahr vor, so hat diese einen bereits vorgenommen Steuerabzug zu korrigieren.
Nach diesem Zeitpunkt kann der zum Steuerabzug Verpflichtete eine Korrektur des Steuerabzugs vornehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung (§ 44b Abs. 5 Satz 1 EStG).
Bei bereits aufgelösten Konten und Depots ist es nicht zu beanstanden, wenn nachträglich eingereichte Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nicht mehr berücksichtigt werden.
Satz 4 der Rz. 258 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012 wird wie folgt geändert:
„Eine Erhöhung des freizustellenden Betrages darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrages nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres für das abgelaufene Jahr und für spätere Kalenderjahre erfolgen.“
BMF, Schreiben v. 31.8.2015, IV C 1 - S 2410/11/10001 :005
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