Besteuerung von Einkünften aus sog. schwarzen Fonds
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.8.2009 (I R 88, 89/07) sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit der I. Senat des BFH einen Verstoß von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG (Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, festgestellt hatte.
§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG fällt unter die Stand-Still-Klausel
Diese BFH-Entscheidung ist zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH vom 21.5.2015 in der Rs. C-560/13 „Wagner-Raith“ sowie die Urteile des BFH vom 28.7.2015 (VIII R 39/12 und VIII R 2/09) überholt. Danach fällt § 18 Abs. 3 AuslInvestmG unter die Stand-Still-Klausel des Art. 64 AEUV und ist nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu messen.
BMF, Schreiben v. 2.6.2016, IV C 1 - S 1980-a/07/0001 :001
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