BMF: 1.000-Euro-Grenze zur doppelten Haushaltsführung

Erwerbstätige können die Kosten ihrer Zweitwohnung ab 2014 nur noch mit maximal 1.000 EUR pro Monat abziehen. Ungenutztes Abzugsvolumen darf nach einer Weisung des BMF aber auf andere Monate desselben Jahres übertragen werden.

Unterkunftskosten können seit dem Veranlagungszeitraum 2014 im Rahmen einer inländischen doppelten Haushaltsführung nur noch mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG n. F.). Als Unterkunftskosten gelten die tatsächlichen Kosten der Zweitwohnung.

Hinweis: Bis einschließlich 2013 prüften die Finanzämter die Unterkunftskosten noch auf ihre Angemessenheit und Notwendigkeit hin. Als Vergleichsmaßstab wurde dabei die Miete für eine ortsübliche 60 qm-Wohnung herangezogen, was bei größeren oder teureren Wohnungen zu einer Kostenkürzung führen konnte.

In seinem neuen Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform erklärte das BMF nun, dass sich die 1.000 EUR-Grenze nicht nur streng auf einen Monat bezieht, sondern ein flexibles Abzugsvolumen bietet. Das heißt: Sofern der Arbeitnehmer die 1.000 EUR-Grenze in einem Monat aufgrund zu geringer Kosten nicht komplett ausgeschöpft hat, darf er das ungenutzte Abzugspotenzial in einen anderen Monat desselben Jahres übertragen.

Hinweis: Diese jahresbezogene Betrachtungsweise führt dazu, dass Arbeitnehmer bei einem ganzjährig geführten doppelten Haushalt faktisch einen Jahreshöchstbetrag von 12.000 EUR abziehen können.

Diese monatsübergreifende Sichtweise kann insbesondere in Fällen von Vorteil sein, in denen der Arbeitnehmer für seine Zweitwohnung eine Nebenkostenerstattung erhält. Da eine solche Erstattung die abziehbaren Unterkunftskosten im Monat des Zuflusses mindert, setzt sie mitunter Abzugsvolumen frei, das dann in einem anderen Monat genutzt werden kann.

Beispiel: Der Arbeitnehmer A zahlt in den Monaten Januar bis Juni 2014 monatlich Zweitwohnungskosten i. H. v. 940 EUR, von Juli bis Dezember belaufen sich die Kosten auf 1.050 EUR.

Lösung: A hat sich in den ersten 6 Monaten des Jahres 2014 ein nicht ausgeschöpftes Abzugspotenzial von 360 EUR „angespart“ (60 EUR x 6), das er in den Folgemonaten nutzen kann. Für Juli bis Dezember kann er also auch die 50 EUR abziehen, die über die 1.000 EUR-Grenze hinausgehen, sodass letztlich ein steuerlicher Komplettabzug der Kosten erreicht werden kann.

Hinweis: Zu den Unterkunftskosten zählen unter anderem die Kaltmiete bzw. Gebäudeabschreibung (regelmäßig 2 % p. a.), Betriebskosten, Abschreibungen für notwendige Einrichtungsgegenstände, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Reparatur- und Reinigungskosten, Rundfunkbeiträge und Zweitwohnungssteuer.

BMF, Schreiben v. 30.9.2013, IV C 5 -S 2353/13/10004, BStBl 2013 I S. 1279, Rz. 99