Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die in dieser Angelegenheit bisher bestehende Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufzuheben.

Der BFH hat mit Urteilen vom 9.2.2012 (III R 67/09, BStBl II S. 567), vom 5.7.2012 (III R 80/09, BStBl II S. 816) und vom 14.11.2013 (III R 18/13, BStBl 2014 II S. 383) entschieden, dass die für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zur beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß sind. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat mit Beschluss vom 7.5.2014 (Az. 2 BvR 2354/12) die gegen das Urteil des BFH vom 5.7.2012 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dieser Angelegenheit bisher bestehende Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufzuheben. Ferner haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und gestellte Änderungsanträge, welche die Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten betrafen, durch Allgemeinverfügung vom 3.11.2014 (BStBl I S. 1403) zurückgewiesen.

BMF, Schreiben v. 17.08.2015​​​​​​​, IV A 3 - S 0338/07/10010