Anwendungsfragen des § 2b UStG
Seit 2017 bestimmt sich die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nach § 2b UStG.
Wichtig: Die jPdöR konnten bis zum 31.12.2016 gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt erklären, dass in einer ursprünglich bis zum 31.12.2020 (§ 27 Abs. 22 UStG) befristeten Übergangszeit weiterhin die Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG anzuwenden ist. Diese Übergangsregelung ist bis zum 31.12.2022 (§ 27 Abs. 22a UStG) verlängert worden.
Im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 2b UStG hat die Finanzverwaltung jetzt zu Einzelfällen Stellung genommen und diese Sonderregelungen in Abschn. 2b.1 Abs. 4-9 UStAE aufgenommen.
- Kreishandwerkerschaften gelten mit der Ausübung der Geschäftsführung der Innungen insoweit nicht als Unternehmer i. S. d. § 2b UStG.
- Die Überlassung unselbstständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomaten) ist als hoheitliche Tätigkeit nicht steuerbar.
- Die durch die Landwirtschaftskammern und andere jPdöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durchgeführten nachhaltigen und entgeltlichen Tätigkeiten in Zusammenhang mit (Landes-)Weinprämierungen werden unternehmerisch ausgeführt, da sie zu größeren Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG führen.
- Eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Leistung führt, auch wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt.
- Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nach § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG insbesondere dann nicht vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPdöR erbracht werden dürfen. Dazu müssen die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein, dass die von einer jPdöR benötigte Leistung ausschließlich von einer anderen jPdöR erbracht werden darf (siehe dazu auch Rz. 41 des BMF-Schreibens v 16.12.2016, III C 2 - S 7107/16/10001). Nicht ausreichend ist z. B. die gesetzliche Regelung eines allgemein gehaltenen Kooperationsgebots, das im Nachgang durch untergesetzliche Regelungen, vertragliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird.
- Hoheitliche Hilfsgeschäfte, die der nichtunternehmerische Bereich einer jPdöR mit sich bringt, sind grundsätzlich nicht steuerbar. Dies gilt bei großen Hoheitsbereichen unabhängig von der Anzahl und führt grundsätzlich nicht zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Betätigung und damit zur Steuerbarkeit. Dies kann jedoch ausnahmsweise der Fall sein, wenn das Auftreten der jPdöR am Markt wegen der Vielzahl ihrer Umsätze und des daraus resultierenden Handelns dem eines professionellen Händlers derart gleicht, dass eine Nichtsteuerbarkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde (vgl. dazu auch des BMF-Schreibens v 16.12.2016, III C 2 - S 7107/16/10001, hier Rz. 19 und 20).
Konsequenzen für die Praxis
Die Abgrenzungsfragen zur unternehmerischen Betätigung einer jPdöR – insbesondere zur Frage, unter welchen Bedingungen es zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung kommt, beschäftigen die jPdöR seit der Einführung des § 2b UStG. Die Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG bis zum 31.12.2022 hilft hier bei den grundsätzlichen Fragen nicht.
Die Finanzverwaltung hat den UStAE nun um 6 verschiedene Einzelfälle ergänzt, die vom konkreten Fall der Kreishandwerkerschaften bis zu der auch jetzt von der Finanzverwaltung nur sehr unscharf und allgemein umschriebenen Ausführung von hoheitlichen Hilfsgeschäften reicht. Ob solche pauschalen Aussagen, wie die, ob das "Handeln dem eines professionellen Händlers gleicht", in der Praxis zu besseren Rechtserkenntnissen führen, kann aber bezweifelt werden.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.5635
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
995
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
865
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7776
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
612
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
470
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
459
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
366
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
362
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
348
-
Umsatzsteuer bei Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
05.08.2026
-
Neue Begrüßungsschreiben mit Steuer-ID
04.08.2026
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandate in Niedersachsen
03.08.2026
-
Nutzungsvorteile bei Firmenfitness
30.07.2026
-
Finanzverwaltung NRW bringt eigene KI-Lösung in die Praxis
30.07.2026
-
Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für 2026
28.07.2026
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
23.07.2026
-
Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
23.07.2026
-
Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025
22.07.2026
-
Steuerliche Behandlung von Weinbaubetrieben ohne Buchführung
22.07.2026