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Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand

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BMF, Schreiben v. 16.12.2016, III C 2 - S 7107/16/10001, BStBl I 2016, 1451

Anwendungsfragen des § 2b UStG

Bezug: BMF-Schreiben vom 19.4.2016, BStBl 2016 I S. 481

1

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2.11.2015 (BGBl 2015 I S. 1834, BStBl 2015 S. 846) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Absatz 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen treten am 1.1.2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.

2

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 2b UStG Folgendes:

 

I. § 2b Absatz 1 Satz 1 UStG

 

1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

3

JPöR im Sinne von § 2b Absatz 1 UStG sind insbesondere die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, die staatlichen Hochschulen und sonstige Gebilde, die auf Grund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Dazu gehören neben Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z.B. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts und Universitätsklinika in der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen kirchliche Ordensgemeinschaften jPöR sind, vgl. das BFH-Urteil vom 8.7.1971, V R 1/68, BStBl 1972 II S. 70. Auf ausländische jPöR ist die Vorschrift des § 2b UStG analog anz...

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