Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Fährleistungen

Ein BMF-Schreiben beantwortet Praxisfragen zur Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Fährleistungen.

Steuersatz für Fährleistungen

§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG wurde zum 1.1.2020 geändert. Demnach kommt eine Steuersatzermäßigung im Fährverkehr nur noch für die Beförderung von Personen zur Anwendung. Allerdings weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass die Beförderung des Gepäcks einschließlich des mitgeführten Fahrzeugs als Nebenleistung begünstigt werden kann.

UStAE geändert

Der UStAE wird geändert und ergänzt um folgende Sätze: "Nebenleistung zur Personenbeförderung ist auch der Transport von Personenkraftwagen, Krafträdern und anderen Fahrzeugen. Dies gilt nicht, wenn Schwerpunkt der Fährleistung, wie z. B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist."

Nichtbeanstandungsregelung

Zwar sind die Regelungen des Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Für Fährleistungen bis zum 31.12.2020 kann der ermäßigte Steuersatz auch dann angewandt werden, wenn ihr Schwerpunkt, wie z. B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist.

BMF, Schreiben v. 30.9.2020, III C 2 - S 7244/20/10001 :002

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