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Anpassungen des AEAO

Im AEAO ergab sich punktueller Anpassungsbedarf an das MoPeG und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz. Die Finanzverwaltung hat daher den AEAO geändert.

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AEAO geändert

Die Änderungen betreffen insbesondere den AEAO zu

  • § 14a (Personenvereinigungen),
  • § 122 (Bekanntgabe des Verwaltungsakts),
  • § 352 (Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung)

So wird beispielsweise insbesondere erläutert, wie Verwaltungsakte an Personenvereinigungen in Liquidation wirksam bekannt gegeben werden.

Die Änderungen des AEAO erfolgen mit sofortiger Wirkung.

BMF, Schreiben v. 22.3.2024, IV D 1 - S 0062/23/10005 :002


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