Mit einer Allgemeinverfügung wurden anhängige und zulässige Einsprüche zurückgewiesen, soweit es in den Einsprüchen um die Frage geht, ob Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten nach § 3b EStG steuerfrei sind.
In der Allgemeinverfügung wird auf die BFH Urteile vom 15.02.2017 - VI R 20/16, Haufe Index 10922045 und VI R 30/16 (vgl. Kommentierung) verwiesen.
Betroffen sind am 26. 2.2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie am 26.2.2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.
Allgemeinverfügung v. 26.2.2018