Vereinbarung zwischen Deutschland und Quebec
Die neue Vereinbarung löst ein früheres Übereinkommen aus dem Jahr 1987 ab. Sie enthält Anpassungen, die durch ein entsprechendes Abkommen zwischen Deutschland und Kanada nötig wurden. Darüber hinaus sieht die nun geschlossene Vereinbarung vor allem vor, dass die gesetzliche Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung einbezogen wird.
Sozialversicherungsabkommen mit Kanada und Quebec
Mit Kanada bestehen parallel zwei bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Diese sind aber im Wesentlichen inhaltsgleich. Eines bezieht sich auf die Provinz Quebec, weil dort ein besonderes Rentenversicherungssystem besteht, das andere auf das übrige Staatsgebiet Kanadas.
Rechtsvorschriften für entsandte Arbeitnehmer
Mit der Neuregelung zur Unfallversicherung wird auch für diesen Versicherungszweig eine doppelte Beitragsbelastung der Unternehmen vermieden (für die Unfallversicherung tragen die Arbeitgeber die Beiträge grds. allein). Dies wird dadurch erreicht, dass die in das andere Land entsandten Arbeitnehmer allein den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterliegen. In der Regel unterliegen die Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Heimatstaats.
Sachleistungen für entsandte Personen
Des Weiteren werden künftig vor allem entsandte Personen berechtigt sein, aushilfsweise Sachleistungen der Unfallversicherung nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsgebiets zu beanspruchen. Für bestimmte Arbeitnehmer bedeutet das für die Unfallversicherung vereinbarte Verfahren der so genannten Sachleistungsaushilfe in der Praxis eine einfachere und schnellere Abwicklung, bei der sie – anders als bisher – nicht mehr selbst in Vorleistung treten müssen. Für die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat die Sachleistungsaushilfe deutlich günstigere Tarife zur Folge.
Uneingeschränkte Rentenzahlung
Die neue Vereinbarung sieht die uneingeschränkte Zahlung von Renten vor (Leistungsexportprinzip). Um die jeweils geforderte Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für deutsche als auch quebecische Renten zu erfüllen gilt nun Folgendes: Für einen Rentenanspruch kann die Wartezeit durch Zusammenrechnung der in Deutschland und Quebec zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden.
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