Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (so genannte Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Änderung der Beitragssätze seit 2004
Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge.
Einführung eines Freibetrags zur Entlastung der Betriebsrentner
Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich reduziert.
BSG: Keine Freibeträge für freiwillig versicherte Betriebsrentner
Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu. Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.
Hinweis: BSG, Urteil v. 5.11.2024, B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R
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