Da die Entscheidung der Behörde über einen Widerruf im Ermessen der Behörde liegt, hat sie grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung. Allerdings besteht ein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass Ermessensentscheidungen der Behörde fehlerfrei getroffen werden. Dies folgt u. a. aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und kann ggf. zu einer Verpflichtung der Behörde führen (Ermessensreduktion auf Null).

 
Praxis-Beispiel

Fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X

Das BSG[1] hat in seiner Entscheidung vom 17.3.2016 ausgeführt, dass das eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass § 47 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB X (anwendbar über § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II) eine konkrete Zweckbestimmung im Verwaltungsakt selbst voraussetzt, z. B. als Zweckbestimmung verhaltenssteuernder Art die Verwendung bewilligter Gelder zur Lohnzahlung und diese nicht erfüllt wurde. Der Widerruf konnte aber keinen Bestand haben, weil das geforderte Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde.

Grundsätzlich muss der Verwaltungsakt, der eine Ermessensentscheidung enthält, Gesichtspunkte enthalten, dass der Behörde bewusst war, einen Ermessenspielraum zu haben. Daneben müssen aber auch weitere Ermessensgesichtspunkte, wie z. B. Ermessensfehler durch Einbeziehung sachfremder Erwägungen, einbezogen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge