Für Personen, die sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung haben befreien lassen, besteht keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 SGB XI.[1] Der Ausschluss von der sozialen Pflegeversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.[2]

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