Begriff

Landwirtschaftliche Unternehmer zählen zu den selbstständig tätigen Personen. Im Hinblick darauf, dass Landwirte trotz ihrer selbstständigen Tätigkeit in der Regel nur Einkünfte erzielen, die in etwa denen von abhängig Beschäftigten vergleichbar sind, unterstellt der Gesetzgeber für diesen Personenkreis eine Schutzbedürftigkeit. Deshalb hat er ihn der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterstellt. Wie im Bereich der Arbeitnehmer, so gelten auch bei der für Landwirte vorgesehenen Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen.

Die Krankenversicherungspflicht als Landwirt ist auch dann gegeben, wenn die selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit aus Altersgründen aufgegeben wird und er als sog. Altenteiler eine Rente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung bezieht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die für die Krankenversicherungspflicht der Landwirte maßgeblichen Vorschriften sind im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) enthalten. Wer zu den Pflichtversicherten zählt, ist in § 2 KVLG 1989 geregelt.

Für die Pflegeversicherung der Landwirte verweist das KVLG 1989 auf die Vorschriften des SGB XI. Die Rentenversicherung der Landwirte ist im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) geregelt; für die Unfallversicherung der Landwirte finden sich die maßgeblichen Regelungen im SGB VII.

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