Bezieher von Vorruhestandsgeld[1] werden den entgeltlich Beschäftigten gleichgestellt. Die Krankenversicherungspflicht hängt davon ab, ob sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes krankenversicherungspflichtig waren. Des Weiteren muss das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts i. S. d. § 3 Abs. 2 VRG gezahlt werden. Bruttoarbeitsentgelt ist hierbei das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beginn der Vorruhestandsleistung in den letzten abgerechneten insgesamt 6 Monate umfassenden Entgeltabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt hat. Dabei wird dieses Arbeitsentgelt nur berücksichtigt, soweit es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung nicht überschreitet.

 
Hinweis

Vorschriften zur Krankenversicherung gelten unbefristet

Obwohl die Vorschriften des VRG inzwischen außer Kraft gesetzt sind, gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht unbefristet. Es werden immer noch Vorruhestandsregelungen getroffen, um den Arbeitnehmern den Übergang in den Ruhestand zu erleichtern.

[1]

S. Vorruhestand.

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