Zusammenfassung

 
Begriff

Der weitaus größte Teil der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Pflichtversicherten. Hierzu zählen Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studenten, sog. ehemalige Nichtversicherte mit Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), selbstständige Landwirte und Künstler, bestimmte Menschen mit Behinderungen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen.

Die Versicherungspflicht entsteht grundsätzlich kraft Gesetzes – also unabhängig von einer Anmeldung und von der Beitragszahlung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ist in § 5 SGB V geregelt.

1 Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt

Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind krankenversicherungspflichtig, vorausgesetzt, sie werden gegen Arbeitsentgelt beschäftigt.

Dies gilt auch für Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden. Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich. Das gilt auch für Postulanten und Novizen[1], die während ihrer Ausbildung noch keine satzungsmäßigen Mitglieder ihrer Gemeinschaft sind.

2 Leistungsempfänger nach dem SGB II bzw. SGB III

Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nicht beziehen wegen einer Sperrzeit[1] oder einer Urlaubsabgeltung[2]

sind versicherungspflichtig.

Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind versicherungspflichtig, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird.

Versicherungspflicht besteht jedoch nicht, wenn nur Bedarfe für

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattungen für Bekleidung,
  • Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
  • Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen,
  • Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
  • die Miete von therapeutischen Geräten

gewährt werden.

3 Studenten

An staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschriebene Studenten sind versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht ist jedoch auf das Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, begrenzt. Zu den Hochschulen gehören u. a. Universitäten und Fachhochschulen.

 
Hinweis

Versicherungspflicht in allen dualen Studiengängen

Teilnehmer an dualen Studiengängen sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht gilt während der gesamten Dauer des Studiengangs sowohl während der Praxis- als auch während der Studienphasen.

4 Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte

4.1 Praktikanten

Praktikanten sind versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt beziehen und das Praktikum außerhalb des Studiums ausüben. Diese Versicherungspflicht tritt aber nur ein, wenn es sich um eine berufspraktische Tätigkeit handelt, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Die Versicherungspflicht besteht allerdings längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.[1]

4.2 Zur Berufsausbildung Beschäftigte

Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die kein Arbeitsentgelt erhalten, werden versicherungsrechtlich den Praktikanten gleichgestellt und unterliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V.

Wird hingegen eine Ausbildungsvergütung gezahlt, besteht Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Der Unterschied ist insbesondere für die daraus resultieren Regelungen zur Beitragsberechnung von Bedeutung:

Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gleich, sofern ein Arbeitsentgelt gezahlt wird:

  • Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen,
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen),
  • Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.[1]

5 Krankenversicherung der Rentner

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner setzt voraus, dass

  • ein Rentenanspruch gegeben ist,
  • die Rente beantragt wurde,
  • eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt ist.

Für bestimmte Personenkreise (z. B. Waisenrentner, Spätaussiedler und Verfolgte) existiert eine Sonderregelung. Dieser Personenkreis muss keine Vorversicherungszeit erfüllen, um in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.

Personen, die eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1.1.1983 aufgenommen haben, sind in der Krankenversicherung der Rentner nur versicherungspflichtig, wenn sie die Vorversicher...

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