Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner setzt voraus, dass

  • ein Rentenanspruch gegeben ist,
  • die Rente beantragt wurde,
  • eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt ist.

Für bestimmte Personenkreise (z. B. Waisenrentner, Spätaussiedler und Verfolgte) existiert eine Sonderregelung. Dieser Personenkreis muss keine Vorversicherungszeit erfüllen, um in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.

Personen, die eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1.1.1983 aufgenommen haben, sind in der Krankenversicherung der Rentner nur versicherungspflichtig, wenn sie die Vorversicherungszeit ausschließlich mit Pflichtmitgliedszeiten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erfüllen.

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