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Krankenversicherung der Rentner (Versicherungsrecht)

Stefan Seitz
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bietet den Rentenantragstellern und Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung den erforderlichen Krankenversicherungsschutz. Sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. Die KVdR gilt für Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben. Zusätzlich muss eine bestimmte Vorversicherungszeit nachgewiesen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Krankenversicherung der (pflichtversicherten) Rentner ist in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V geregelt. Für Rentenantragsteller ist § 189 SGB V zu beachten. Die Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug sind in § 201 SGB V definiert. Die Bestimmungen über die Beitragsberechnung und Beitragsentrichtung sind in §§ 226, 228, 238-239, 247 und 249a SGB V enthalten.

1 Rentenanspruch

Der Rentenanspruch ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. Renten werden geleistet wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes.[1]

Für den Eintritt von Versicherungspflicht ist es nicht erforderlich, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Es reicht aus, dass der Anspruch auf Rente dem Grunde nach besteht. Die KVdR wird auch durchgeführt, wenn die Rente wegen fehlender Mitwirkung versagt oder wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird. Sie wird nicht begründet, wenn der Rentenberechtigte auf die ganze Rente verzichtet.

Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente trifft der zuständige Rentenversicherungsträger. Dieser erteilt den Rentenbescheid oder gewährt eine laufende Vorschusszahlung. Für die Krankenka...

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