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Deutsche Rentenversicherung

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Deutsche Rentenversicherung ist der europaweit größte Rentenversicherer. Sie ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland und damit eine der 5 Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie schützt ihre Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie bei Tod deren Hinterbliebene.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen finden sich im SGB VI.

1 Rechtsform

Die Rentenversicherung wird von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Rentenversicherungsträgern durchgeführt. Sie verwalten sich selbst durch eigene Organe (Vertreterversammlung, Vorstand).[1]

[1]

S. Selbstverwaltung.

2 Organisation/Zuständigkeit

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung[1] und knappschaftliche Rentenversicherung[2]) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen.[3]

Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.[4]

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist sowohl Träger der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung.

[1]

S. Abschn. 2.1.

[2]

S. Abschn. 2.2.

[3] § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB VI.
[4] § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.

2.1 Allgemeine Rentenversicherung

Für die Erfüllung der Aufgaben sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.[1]

[1] § 126 Satz 1 SGB VI.

2.1.1 Regionalträger

Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.[1]

Zurzeit bestehen 14 Regionalträger. Dies sind die Deutsche Rentenversicherung

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Berlin-Brandenburg,
  • Braunschweig-Hannover,
  • Hessen,
  • Mitteldeutschland,
  • Nord,
  • Nordbayern,
  • Oldenburg-Bremen,
  • Rheinland,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Saarland,
  • Schwaben,
  • Westfalen.

Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich nach der Reihenfolge

  • Wohnsitz,
  • gewöhnlicher Aufenthalt,
  • Beschäftigungsort,
  • Tätigkeitsort

des Versicherten im Inland.

 
Praxis-Tipp

Anschriften der Rentenversicherungsträger

Die ständig aktuell gepflegten Anschriften, Telefonnummern und weitgehend auch E-Mail-Adressen und Websites sind unter > Kurzinformationen > Adressen hinterlegt. Im Feld Institution muss dafür nach Rentenversicherungsanstalten gefiltert werden.

[1] § 125 Abs. 1 Satz 2 SGB VI.

2.1.2 Deutsche Rentenversicherung Bund

Der Bundesträger "Deutsche Rentenversicherung Bund" ist neben der Betreuung von Versicherten und Rentnern auch für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sowie die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung (z. B. Öffentlichkeitsarbeit) zuständig.[1] Ferner ist dieser Bundesträger auch zuständig für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR und die Berechnung und Auszahlung der Zulagen bei der zulagengeförderten Altersvorsorge (Zentrale Zulagenstelle).

[1] § 125 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

2.1.3 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist als Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig, wenn die Versicherten

  • beim Bundeseisenbahnvermögen,
  • bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gem. § 2 Abs. 1 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
  • bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
  • bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
  • in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
  • bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beschäftigt sind.[1]

Sie ist auch zuständig für selbstständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.[2]

Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch die sog. Minijob-Zentrale angesiedelt, die als Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen fungiert.

[1] § 129 Abs. 1 SGB VI.
[2] § 129 Abs. 2 SGB VI.

2.2 Knappschaftliche Rentenversicherung

Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.[1]

Sie ist zuständig, wenn die Versicherten

  • in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
  • ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
  • bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.[2]
[1] § 132 SGB VI.
[2] § 133 SGB VI.

2.3 Alterssicherung der Landwirte

Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gart...

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