Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sommer, SGB V § 5 Versicherungspflicht

Jan Schüttfort
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 6 Nr. 1, Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurde Abs. 1 Nr. 12 mit Wirkung zum 1.8.1991 neu gefasst.

Durch Art. 4 Nr. 1, Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurden mit Wirkung zum 1.1.1992 in Abs. 1 Nr. 6 die Worte "sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung" angefügt.

Durch Art. 1 Nr. 1, Art. 12 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB V-ÄndG) v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) wurden als Folge der Wiedervereinigung mit Wirkung zum 1.1.1992 in Abs. 1 Nr. 9 und 12 die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch "Inland" sowie in Abs. 4 "außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuchs" durch "im Inland" ersetzt und in Abs. 6 Satz 2 die Rangfolge der Versicherungspflichten nach Nr. 6, 7 oder 8 geändert.

Durch Art. 1 Nr. 1, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 1 Nr. 11 dahin gehend geändert, dass als Vorversicherungszeit für die Krankenversicherungspflicht nur Zeiten einer Pflichtversicherung oder einer daraus abgeleiteten Familienversicherung berücksichtigt werden, zugleich erfolgte wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Bergleute die Gleichstellung der freiwilligen Versicherung mit einer Pflichtversicherungszeit.

Durch Art. 1 Nr. 1, Art. 8 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-ÄndG) v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) wurde rückwirkend zum 1.1.1993 in Abs. 1 Nr. 11 eine Gleichstellung der Zeit einer freiwilligen Mitgliedschaft während des Bezuges von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse mit einer Pflichtmitgliedschaftszeit vorgenommen.

Durch Art. 4 Nr. 1, Art. 36 Satz 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) wurde mit Wirkung zum 1.1.1997 der Verweis auf die Vorschrift der RVO durch den Verweis auf § 143 SGB VII ersetzt.

Durch Art. 5 Nr. 1, Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst, da die Krankenversicherungspflicht der Leistungsbezieher nach dem SGB III in das SGB V eingefügt wurde.

Durch Art. 1 Nr. 2, Art. 22 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist in Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 der Zusatz "ohne Arbeitsentgelt" eingefügt und sind die Abs. 4a (jetzt Satz 2) und 10 mit Wirkung zum 1.1.2000 hinzugefügt worden.

Durch Art. 5 Nr. 2, Art. 68 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurden Abs. 1 Nr. 6, 7 und 8 mit Wirkung zum 1.7.2001 an den Sprachgebrauch des SGB XI angepasst und die Worte "Leistungen zur beruflichen Rehabilitation" bzw. "Behinderte" durch "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" bzw. "behinderte Menschen" sowie in Abs. 1 Nr. 6 "Berufsfindung oder Arbeitserprobung" durch "Abklärung der beruflichen Eignung" ersetzt.

Durch Art. 2 Nr. 1, Art. 12 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (2. KSVG-ÄndG) v. 13.6.2001 (BGBl. I S. 1027) wurde Abs. 1 Nr. 11a mit Wirkung zum 1.7.2001 eingefügt, der eine Sonderregelung der Vorversicherungszeit für die KVdR für Künstler und Publizisten enthält.

Durch Art. 3 § 52 Nr. 1, Art. 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurde mit Wirkung zum 1.8.2001 in Abs. 7 der Verweis auf den Lebenspartner hinzugefügt.

Durch Art. 3 Nr. 1, Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde in Abs. 1 Nr. 2 "oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)" und in Abs. 4a die Regelung des (jetzt) Satzes 1 zur Krankenversicherungspflicht der Auszubildenden in außerbetrieblichen Einrichtungen mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt.

Durch Art. 1 Nr. 1, Art. 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (10. SGB V-ÄndG) v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1169) wurden mit Wirkung zum 29.3.2002 in Abs. 8 die Sätze 2 und 3 angefügt.

Ohne Gesetzesänderung war Abs. 1 Nr. 11 infolge der Entscheidung des BVerfG v. 15.3.2000, 1 BvL 16/96 u. a., BG...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 0 Rechtsentwicklung
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 0 Rechtsentwicklung

  Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 6 Nr. 1, Art. 42 Abs. 8 des ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren