Im Steuerrecht unterliegt der geldwerte Vorteil einer Vermögensbeteiligung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich erhält, im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung.[1]

Im Sozialversicherungsrecht hat diese Regelung keine Auswirkungen. Die dort geltende Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt ausdrücklich[2], dass dem "Steueraufschub" kein "Beitragsaufschub" folgt. Dies hat für die Praxis den – aufwendigen – Effekt, dass mit dem Zufluss der Zuwendung eine sofortige Beitragspflicht, aber – zunächst – keine Steuerpflicht entsteht.

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