Die Regelung hat im Zusammenhang vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen die bisher ausgeübte Beschäftigung in Teilen mit dem Ziel ausgelagert wird, in gleichem Umfang und mit gleichem Inhalt entweder als

  • vermeintlich rechtlich selbstständige Tätigkeit oder
  • geringfügige Beschäftigung

fortgeführt zu werden.

 
Praxis-Beispiel

Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften

Ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer vereinbaren schriftlich, dass die an sich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht der Sozialversicherung unterstellt wird. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer nicht anzumelden und keine Beiträge vom Entgelt des Arbeitnehmers abzuziehen und abzuführen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dagegen, keine Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger zu stellen.

Ergebnis: Wegen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften des SGB ist diese Vereinbarung nichtig. Die gesetzlichen Vorschriften sollten nämlich zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden. Die deutsche Rechtsordnung sieht es als Nachteil an, wenn eine Person, die der Gesetzgeber für schutzbedürftig hält, dem Sozialversicherungsschutz entzogen werden soll.

Die Beschäftigung ist trotz der Vereinbarung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig.

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