Zusammenfassung
Von den Vorschriften des Sozialgesetzbuches abweichende privatrechtliche Vereinbarungen sind nichtig, soweit sie sich nachteilig für den Sozialleistungsberechtigten auswirken.
Sozialversicherung: Das Verbot nachteiliger Vereinbarungen ist in § 32 SGB I geregelt.
1 Verbot privatrechtlicher Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitsnehmers
Die Regelung hat im Zusammenhang vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen die bisher ausgeübte Beschäftigung in Teilen mit dem Ziel ausgelagert wird, in gleichem Umfang und mit gleichem Inhalt entweder als
- vermeintlich rechtlich selbstständige Tätigkeit oder
- geringfügige Beschäftigung
fortgeführt zu werden.
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften
Ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer vereinbaren schriftlich, dass die an sich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht der Sozialversicherung unterstellt wird. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer nicht anzumelden und keine Beiträge vom Entgelt des Arbeitnehmers abzuziehen und abzuführen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dagegen, keine Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger zu stellen.
Ergebnis: Wegen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften des SGB ist diese Vereinbarung nichtig. Die gesetzlichen Vorschriften sollten nämlich zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden. Die deutsche Rechtsordnung sieht es als Nachteil an, wenn eine Person, die der Gesetzgeber für schutzbedürftig hält, dem Sozialversicherungsschutz entzogen werden soll.
Die Beschäftigung ist trotz der Vereinbarung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig.
2 Beitragsnachforderungen
Werden privatrechtliche Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung festgestellt, sind Nachberechnungen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht ausgeschlossen. Mit der Regelung des § 32 SGB I wird also ein doppeltes Ziel verfolgt:
- Sozialversicherungsrechtlicher Schutz der Arbeitnehmerinteressen und
- Abwehr möglicher Manipulationsmöglichkeiten zulasten der Solidargemeinschaft.
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