Versicherte haben neben dem Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln auch Anspruch auf Verbandmittel. Diese werden im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung auf Verordnung durch den Arzt von der Apotheke zulasten der Krankenkasse abgegeben.

Verbandmittel sind keine Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V.

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