Zusammenfassung
Die Staatsangehörigkeit eines Arbeitnehmers oder selbstständig Tätigen hat für das Entstehen von Versicherungspflicht regelmäßig keine Auswirkungen. Die Verletzung aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtlicher Vorschriften hat keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht eines Ausländers.
Sozialversicherung: Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind in § 28a Abs. 3 SGB IV sowie in § 1 DEÜV und im Gemeinsamen Rundschreiben zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung (GR v. 29.6.2016) in der Fassung v. 28.6.2018 – Anlage 8 aufgeführt.
1 Staatsangehörigkeitsschlüssel
Zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung sind bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in der Regel nur Deutsche berechtigt. Die Höhe der Auslandsrenten ist in der Regel von der Staatsangehörigkeit abhängig.[1] Im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts[2] (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) wird Ausländern im Rahmen des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs des jeweils anzuwendenden über- und zwischenstaatlichen Rechts regelmäßig Gleichbehandlung eingeräumt.
Bei der Anmeldung zur Krankenkasse und anderen Versicherungsnachweisen ist der Staatsangehörigkeitsschlüssel in Form eines 3-stelligen, nummerischen Schlüssels anzugeben. Solche Schlüssel wurden für praktisch alle Staaten der Erde vergeben.
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