Zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung sind bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in der Regel nur Deutsche berechtigt. Die Höhe der Auslandsrenten ist in der Regel von der Staatsangehörigkeit abhängig.[1] Im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts[2] (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) wird Ausländern im Rahmen des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs des jeweils anzuwendenden über- und zwischenstaatlichen Rechts regelmäßig Gleichbehandlung eingeräumt.

Bei der Anmeldung zur Krankenkasse und anderen Versicherungsnachweisen ist der Staatsangehörigkeitsschlüssel in Form eines 3-stelligen, nummerischen Schlüssels anzugeben. Solche Schlüssel wurden für praktisch alle Staaten der Erde vergeben.

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