Begriff

Die "spezialisierte ambulante Palliativversorgung "(SAPV) dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu

  • erhalten,
  • fördern,
  • verbessern

und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen oder familiären Umgebung zu ermöglichen. Im Vordergrund steht, anstelle eines kurativen Ansatzes, die medizinisch-pflegerische Zielsetzung, Symptome und Leiden einzelfallgerecht zu lindern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Anspruch auf die ambulante Versorgung ist in § 37b Abs. 1 SGB V geregelt. Auch Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen i. S. des § 72 Abs. 1 SGB XI haben nach § 37b Abs. 2 SGB V Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV-RL) Anforderungen an die Verordnung und den Leistungsanspruch definiert.

Die Leistungserbringung durch Vertragspartner ist in § 132d SGB V sowie in der dazu erlassenen Gemeinsamen Empfehlung SAPV vom 23.6.2008 i. d. F. vom 5.11.2012 beschrieben.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben mit der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin sowie dem Deutschen Hospiz- und Palliativverband Empfehlungen zur Ausgestaltung der Versorgungskonzeption der SAPV von Kindern und Jugendlichen veröffentlicht.

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