Zusammenfassung

 
Begriff

Die "spezialisierte ambulante Palliativversorgung "(SAPV) dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu

  • erhalten,
  • fördern,
  • verbessern

und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen oder familiären Umgebung zu ermöglichen. Im Vordergrund steht, anstelle eines kurativen Ansatzes, die medizinisch-pflegerische Zielsetzung, Symptome und Leiden einzelfallgerecht zu lindern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Anspruch auf die ambulante Versorgung ist in § 37b Abs. 1 SGB V geregelt. Auch Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen i. S. des § 72 Abs. 1 SGB XI haben nach § 37b Abs. 2 SGB V Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV-RL) Anforderungen an die Verordnung und den Leistungsanspruch definiert.

Die Leistungserbringung durch Vertragspartner ist in § 132d SGB V sowie in der dazu erlassenen Gemeinsamen Empfehlung SAPV vom 23.6.2008 i. d. F. vom 5.11.2012 beschrieben.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben mit der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin sowie dem Deutschen Hospiz- und Palliativverband Empfehlungen zur Ausgestaltung der Versorgungskonzeption der SAPV von Kindern und Jugendlichen veröffentlicht.

1 Zielsetzung

Primäres Ziel der ambulanten Palliativversorgung ist es, die Versorgung der Palliativpatienten mit besonders aufwändigem Versorgungsbedarf zu verbessern – wenn möglich, in deren vertrauter häuslicher Umgebung. Zudem besteht für die Krankenkasse aber auch die Möglichkeit, eine der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung entsprechende stationäre Pflegeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Hierzu können die Krankenkassen mit den stationären Einrichtungen entsprechende Verträge schließen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst als Gesamtleistung ärztliche und pflegerische Leistungen.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Es muss beim Versicherten eine nicht heilbare und fortschreitende oder weit fortgeschrittene Erkrankung sowie eine begrenzte Lebenserwartung und dadurch ein Bedarf an besonders aufwändiger Versorgung bestehen.

2.1 Nicht heilbare Erkrankung

Eine nicht heilbare Erkrankung liegt vor, wenn Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können.

2.2 Fortschreitende Erkrankung

Dies bedeutet, dass der Verlauf der Erkrankung trotz medizinischer Maßnahmen nicht nachhaltig aufgehalten werden kann.

2.3 Weit fortgeschrittene Erkrankung

Diese Voraussetzung für den Anspruch auf SAPV liegt vor, wenn die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist und die Verbesserung der Symptomatik, der Lebensqualität sowie die psychosoziale Betreuung im Vordergrund stehen.

Bei Kindern ist diese Voraussetzung als Krisenintervention auch bei länger prognostizierter Lebenserwartung erfüllt.

2.4 Besonders aufwändige Versorgung

Bedarf nach einer besonders aufwändigen Versorgung besteht, soweit die anderweitigen ambulanten Versorgungsformen sowie ggf. die Leistungen des ambulanten Hospizdienstes nicht oder nur mit besonderer Koordination ausreichen würden, um die Ziele der "Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung" zu erreichen. Anhaltspunkt dafür ist das Vorliegen eines komplexen Symptomgeschehens, dessen Behandlung spezifische palliativmedizinische und/oder palliativpflegerische Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt. Letzteres gilt interdisziplinär, d. h., es wird insbesondere ein zwischen Ärzten und Pflegekräften in besonderem Maße abgestimmtes Konzept als erforderlich vorausgesetzt.

Ein Symptomgeschehen ist in der Regel komplex, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:

  • Ausgeprägte Schmerzsymptomatik
  • Ausgeprägte neurologische/psychiatrische/psychische Symptomatik
  • Ausgeprägte respiratorische/kardiale Symptomatik
  • Ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik
  • Ausgeprägte ulzerierende/exulzerierende Wunden oder Tumore
  • Ausgeprägte urogenitale Symptomatik

3 Leistungsumfang/-inhalte

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung kann intermittierend oder durchgängig als

  • Beratungsleistung,
  • Koordination der Versorgung,
  • additiv unterstützende Teilversorgung oder
  • vollständige Versorgung

in Anspruch genommen werden.

Als Inhalte der SAPV kommen alle Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung und die im Einzelfall erforderliche Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen in Betracht. Dabei kann es um die Beratung, Anleitung und Begleitung des verordnenden Arztes, der sonstigen beteiligten Leistungserbringer, der Patienten und der Angehörigen gehen.

Inhalte der SAPV sind insbesondere:

  • Koordination der spezialisierten palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung unter Einbeziehung von Hospizdiensten und weiteren Berufsgruppen im Rahmen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit
  • Symptomlinderung durch Medikamentenverabreichung oder Anwendung anderer Maßnahmen
  • apparative palliativmedizinische Behandlungsmaßnahmen (z. B. Medikamentenpumpe)
  • palliativmedizinische Maßnahmen, die nach ihrer Art, Schwere oder Komplexität eine Kompetenz ...

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