Der Sozialbeirat besteht aus

  • 4 Vertretern der Versicherten,
  • 4 Vertretern der Arbeitgeber,
  • 3 Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und
  • einem Vertreter der Deutschen Bundesbank.

Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.[1]

Je 3 Vertreter werden vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und ein Vertreter vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgeschlagen als Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber.

Dabei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.

Die Berufung erfolgt durch die Bundesregierung für die Dauer von 4 Jahren.[2]

Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung i. S. d. § 51 SGB IV (Wählbarkeit, z. B. Volljährigkeit gem. § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres) erfüllen.

Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.[3]

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