Rz. 1a

§ 94 stellt für den Bereich der Pflegeversicherung die zentrale datenschutzrechtliche Vorschrift dar. Sie regelt abschließend, für welche Zwecke die Pflegekassen im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten dürfen (BT-Drs. 12/5262 S. 151). Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber – vergleichbar der Vorschrift des § 284 SGB V für den Bereich der Krankenversicherung – dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Rechnung. Der Inhalt des § 94 ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund (vgl. dazu die Komm. zu § 93) das Ergebnis einer gesetzgeberischen Abwägung zwischen den dem Persönlichkeitsschutz des Einzelnen bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dienenden Interessen und den Erfordernissen an eine sachgerechte und ordnungsgemäße soziale Aufgabenerfüllung. Anders als § 284 Abs. 1 SGB V für den Bereich der Krankenversicherung sieht § 94 für die Erfassung und Nutzung von versichertenbezogenen Angaben auf maschinell verwertbaren Datenträgern keine besonderen Restriktionen vor.

Aus Gründen der Transparenz haben die Pflegekassen den Umgang mit personenbezogenen Daten nach Maßgabe des § 286 SGB V offen zu legen (vgl. § 96 Abs. 2).

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