Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
1. |
die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten, |
2. |
Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten, |
3. |
die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung, |
4. |
die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen. |
[1] § 286 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen