Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
1. |
die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten, |
2. |
Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten, |
3. |
die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung, |
4. |
die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen. |
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