Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über

 

1.

die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,

 

2.

Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,

 

3.

die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,

 

4.

die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.

[1] § 286 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019.

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