Rz. 1a

Die in dieser Vorschrift in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Einzelbereiche zur Regelung der Pflegevergütung sind von der Bundesregierung im Wege der Verordnung zu bestimmen. Es handelt sich um mögliche ergänzende Bestimmungen und Detailregelungen zu den Gesetzesvorschriften.

 

Rz. 2

Bezüglich der Legitimation zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die Bundesregierung wird auf die Kommentierung zu § 16 verwiesen.

Der Verordnungsgeber hat von seinen Ermächtigungen bislang allein mittels Erlasses der Pflege-Buchführungsverordnung (vgl. Rz. 9 ff.) Gebrauch gemacht.

 

Rz. 3

Nach Satz 2 des Abs. 1 bleibt § 90 unberührt. Das bedeutet, eine Kollision zwischen den Verordnungsinhalten nach Abs. 1 mit der in § 90 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zuerkannten Verordnungsermächtigung (Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen) tritt nicht ein; die Ermächtigung nach § 90 hat Vorrang.

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