Rz. 9

Die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung – PBV) v. 22.11.1995 (BGBl. I S. 1528) ist am 1.1.1996 in Kraft getreten. Sie bestimmt für alle Pflegeeinrichtungen einheitliche branchenspezifische Rechnungs- und Buchführungspflichten und verpflichtet sie zur Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung, und zwar unabhängig von ihrer Trägerschaft und unabhängig von der Anwendbarkeit des Heimgesetzes.

Während in der Vergangenheit teilweise die kameralistische Buchführung, teilweise die einfache Buchführung und teilweise die doppelte kaufmännische Buchführung zur Anwendung kamen, wodurch es nicht zuletzt den Leistungsträgern erschwert wurde, die tatsächlichen Kosten der Leistungserbringer zu überprüfen, ist durch die PBV nun ein einheitliches Rechnungswesen nach den Grundsätzen des Handelsrechts eingeführt worden. Hiermit wurde die Aussagefähigkeit und insbesondere die Vergleichbarkeit der Rechnungslegung für die Zwecke der Pflegeversicherung sichergestellt.

Für kleinere Pflegeeinrichtungen sind Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen.

 

Rz. 10

Die stationären Pflegeeinrichtungen hatten ihren ersten Jahresabschluss nach neuem Recht (Geschäftsjahr 1997) bis 30.6.1998 vorzulegen. Für die ambulanten Pflegedienste ist diese Frist noch um ein weiteres Jahr verlängert worden (Vorlage Geschäftsjahr 1998 bis 30.6.1999).

 

Rz. 11

Seit dem Auslaufen der Übergangsvorschriften (30.6.1999) ist die PBV von allen Pflegeeinrichtungen anzuwenden. Die aus der PBV abzuleitenden Buchführungspflichten ergeben sich aus 2 Rechtsquellen:

  • aus den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB sowie
  • den branchenspezifischen Regelungen der PBV.

Den Vorschriften des HGB unterliegen alle Pflegeeinrichtungen, deren Träger Kaufleute sind (Einzelkaufleute, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften).

Pflegeeinrichtungen, deren Träger keine Kaufleute sind (z. B. kommunale Pflegeheime), werden erst durch die PBV zur Führung einer kaufmännischen doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, wobei die PBV auf die einschlägigen Vorschriften des HGB verweist.

 

Rz. 12-14

(unbesetzt)

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