0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 wurden mit Wirkung zum 1.1.2002 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 geändert. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 hat eine Erweiterung auf die sog. Gemischten Einrichtungen erfahren, wohingegen der Regelungsgehalt von Abs. 2 deutlich verkürzt worden ist.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die in dieser Vorschrift in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Einzelbereiche zur Regelung der Pflegevergütung sind von der Bundesregierung im Wege der Verordnung zu bestimmen. Es handelt sich um mögliche ergänzende Bestimmungen und Detailregelungen zu den Gesetzesvorschriften.

 

Rz. 2

Bezüglich der Legitimation zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die Bundesregierung wird auf die Kommentierung zu § 16 verwiesen.

Der Verordnungsgeber hat von seinen Ermächtigungen bislang allein mittels Erlasses der Pflege-Buchführungsverordnung (vgl. Rz. 9 ff.) Gebrauch gemacht.

 

Rz. 3

Nach Satz 2 des Abs. 1 bleibt § 90 unberührt. Das bedeutet, eine Kollision zwischen den Verordnungsinhalten nach Abs. 1 mit der in § 90 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zuerkannten Verordnungsermächtigung (Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen) tritt nicht ein; die Ermächtigung nach § 90 hat Vorrang.

2 Rechtspraxis

2.1 Verordnungsermächtigung der Bundesregierung

 

Rz. 4

In den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Regelungsbereichen ist der Verordnungsgeber bislang nicht tätig geworden. Anders verhält es sich hinsichtlich der Nr. 5, wenn auch im Ergebnis keine Verordnung geschaffen wurde, sowie hinsichtlich der Nr. 3.

 

Rz. 5

Die Bundesregierung ist nach Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Nr. 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen für die allgemeinen Pflegeleistungen, für die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und für die Zusatzleistungen von den Investitionsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 zu erlassen. Damit sollen die erforderliche Transparenz gewahrt und vor allem eine klare Trennung der Finanzierungsverantwortlichkeiten der Pflegeversicherung einerseits und der Länder andererseits gewährleistet werden.

 

Rz. 6

Die Verordnung soll die Abgrenzung der Aufwendungen für die 3 Leistungsbereiche Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Zusatzleistungen von den Investitionsaufwendungen regeln. Sie kann eine Einteilung von Anlagegütern und Verbrauchsgütern vornehmen und grenzt sie so gegeneinander ab, dass sie den verschiedenen "Finanzierungsquellen" nach § 82 (Pflegebedürftige/Pflegekassen; Land) zugeordnet werden können.

 

Rz. 7

Eine solche Abgrenzungsverordnung soll in dem System prospektiv zu vereinbarender, leistungsgerechter Vergütungen vor allem die Funktion haben, durch eine klare Zuordnung der Anlage- und Verbrauchsgüter zu den verschiedenen Finanzierungsquellen die Vergütungsverhandlungen zwischen Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen sowie die Entscheidungsfindung der Schiedsstellen zu erleichtern.

 

Rz. 8

Eine Pflege-Abgrenzungsverordnung i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Nr. 2 – von einer früheren Bundesregierung als Entwurf bereits vorgelegt (BR-Drs. 289/95) – ist bislang nicht ergangen. Immerhin haben das damalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) und das damalige Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine "Gemeinsame Orientierungshilfe" herausgegeben, die der Pflegeselbstverwaltung Zuordnungsübersichten und Abgrenzungskriterien an die Hand gibt (vgl. Anlage 4/Erster Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung v. 19.12.1997, BT-Drs. 13/9528).

2.2 Pflege-Buchführungsverordnung (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

 

Rz. 9

Die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung – PBV) v. 22.11.1995 (BGBl. I S. 1528) ist am 1.1.1996 in Kraft getreten. Sie bestimmt für alle Pflegeeinrichtungen einheitliche branchenspezifische Rechnungs- und Buchführungspflichten und verpflichtet sie zur Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung, und zwar unabhängig von ihrer Trägerschaft und unabhängig von der Anwendbarkeit des Heimgesetzes.

Während in der Vergangenheit teilweise die kameralistische Buchführung, teilweise die einfache Buchführung und teilweise die doppelte kaufmännische Buchführung zur Anwendung kamen, wodurch es nicht zuletzt den Leistungsträgern erschwert wurde, die tatsächlichen Kosten der Leistungserbringer zu überprüfen, ist durch die PBV nun ein einheitliches Rechnungswesen nach den Grundsätzen des Handelsrechts eingeführt worden. Hiermit wurde die Aussagefähigkeit und insbesondere die Vergleichbarkeit der Rechnungslegung für die Zwecke der Pflegeversicherung sichergestellt.

Für kleinere Pflegeeinrichtungen sind Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen.

 

Rz. 10

Die stationären Pflegeeinrichtungen hatten ihren ersten Jahresabschluss nach neuem Recht (Geschäftsjahr 1997) bis 30.6.1998 vorzulegen. Für die ambulanten Pflegedienste ist diese Frist noch um ein weiteres Jahr verlängert worden (Vorlage Geschäftsjahr 1998 bis 30.6.1999).

 

Rz. 11

Seit dem Auslaufen der Übergan...

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