0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 120 wurde durch Art. 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingeführt. Abs. 2 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert. Abs. 2 Satz 2 wurde unter gleichzeitiger Aufhebung des Satzes 3 durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 neu gefasst. Abs. 3 wurde durch Art. 1 Nr. 28b des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015 neu gefasst. Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 wurden durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert. Durch Art. 10 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurden dem Abs. 3 Satz 2 zwei weitere Sätze mit Wirkung zum 11.5.2019 angefügt. Ferner wurden durch Art. 5 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 mit Wirkung zum 9.6.2021 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift trägt der rechtlichen Verzahnung öffentlich-rechtlicher und individueller (privatrechtlicher) Vereinbarungen zum Schutz der Pflegebedürftigen bei Inanspruchnahme von Leistungen bei häuslicher Pflege (§ 36) durch besondere Regelungen Rechnung. Es handelt sich um eine Sonderregelung für den ambulanten Bereich und bezweckt für diesen Bereich den Schutz der Pflegebedürftigen ebenso, wie es vergleichbar im stationären Bereich für die Pflegeheimbewohner durch die Vorgaben des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) bei Abschluss eines Heimvertrages und nach § 119 für die nicht unmittelbar diesem Gesetz unterliegenden Vertragsbeziehungen zwischen der zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung und deren minderjährigen Bewohnern angestrebt wird.

Abs. 1 regelt das Zustandekommen des Pflegevertrages unter gleichzeitiger Festlegung einer wesentlichen Mitteilungspflicht bei Änderung der Sachlage. Abs. 2 räumt dem Pflegebedürftigen ein besonderes fristloses Kündigungsrecht ein. Abs. 3 beschreibt die wesentlichen Mindestinhalte eines Pflegevertrages und normiert für den Pflegedienst daneben eine besondere Informationsverpflichtung zu den Kosten seiner Dienstleistungen. Abs. 4 regelt einzelne Vergütungsfragen.

2 Rechtspraxis

2.1 Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Pflichtenkreis der Pflegedienste

 

Rz. 3

Nach der Systematik des SGB XI hat der Versicherte gegenüber seiner Pflegekasse für alle nach § 28 vorgesehenen Leistungsarten grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen (Sachleistungsprinzip), zu denen auch die häusliche Pflegehilfe gehört (vgl. § 36). Zur Sicherstellung dieser Leistungen schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit den ambulanten Pflegediensten (öffentlich-rechtliche) Versorgungsverträge gemäß § 72, kraft derer sich die zugelassenen Leistungserbringer gegenüber den Pflegekassen gegen Zahlung einer bestimmten Vergütung (§§ 89, 90) zur vertragsgemäßen Erbringung von Leistungen der häuslichen Pflege verpflichten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen schließen die zugelassenen Pflegedienste mit den Versicherten einen privatrechtlichen Vertrag über die Erbringung der im Einzelfall gewünschten bzw. benötigten Pflegeleistungen. Soweit der Pflegedienst mit den von ihm privatrechtlich geschuldeten Leistungen zugleich einen gesetzlichen Anspruch des Pflegebedürftigen auf häusliche Pflegeleistungen nach § 36 gegen dessen Pflegekasse erfüllt, hat der Leistungserbringer bei Erbringung der Betreuungsleistungen die hierzu in den Versorgungsverträgen zur Sicherstellung des gesetzlichen Versorgungsauftrags getroffenen Vereinbarungen zu beachten. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die vertraglichen Vereinbarungen auf der kollektivrechtlichen Ebene der Pflegeselbstverwaltung unmittelbar auf die Pflegeverträge einwirken (zu Letzterem vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 48).

Abs. 1 Satz 1 stellt für den Bereich der häuslichen Pflege (§ 36) deshalb klar, dass ein Pflegedienst (§ 71 Abs. 1), der die Betreuung eines Pflegebedürftigen übernimmt, neben seiner Leistungsverpflichtung gegenüber der Pflegekasse zugleich durch Pflegevertrag eine individualrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Pflegebedürftigen eingeht, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit entsprechend den von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe i. S. d. § 36 zu versorgen (Pflegevertrag). Dies gilt allerdings, wie schon der Wortlaut der gesetzlichen Regelung klarstellt, nur in dem Umfang, in dem Betreuungsleistungen von dem Pfleg...

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