0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingeführt worden. Durch das Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) wurde § 119 mit Wirkung zum 1.10.2009 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 119 a. F. sah die entsprechende Anwendung der Vorschriften über Heimverträge in zugelassenen Pflegeheimen vor, auf die das Heimgesetz keine Anwendung findet. Nach der Systematik des SGB XI handelt es sich hierbei vor allem um Pflegeheime für Jugendliche, die aus dem Anwendungsbereich des Heimgesetzes ausdrücklich ausgeschlossen sind. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der jugendlichen pflegebedürftigen Heimbewohner sah der Gesetzgeber deshalb eine Notwendigkeit, die nach altem Recht bestehende Gesetzeslücke durch die in § 119 getroffene Regelung zu schließen (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 47). Da die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes durch Art. 1 des Gesetzes v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) in dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) neu geregelt wurden und auch der Anwendungsbereich dieses Gesetzes sich nur auf den Personenkreis der "volljährigen" Verbraucher erstreckt (vgl. § 1 WBVG), war eine entsprechende Anpassung des § 119 notwendig. Ebenso wie § 119 a. F. dient die Nachfolgeregelung dem besonderen Schutz jugendlicher pflegebedürftiger Heimbewohner.

2 Rechtspraxis

2.1 Inhalt und Anwendungsbereich des WBVG

 

Rz. 3

Das WBVG ist am 1.10.2009 als Teil des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform in Kraft getreten und löst die §§ 5 bis 9 und § 14 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4, 7 und 8 des Heimgesetzes des Bundes ab. Die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes werden durch Regelungen der Länder ersetzt. Dies entspricht der durch die Föderalismusreform 2006 bewirkten Neuverteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern.

 

Rz. 4

Das Gesetz stärkt nach dem Willen des Gesetzgebers den Schutz älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen. Es regelt das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer (Heimträger) und dem volljährigen Verbraucher (Heimbewohner) und erfasst Vertragsverhältnisse, die neben der Anmietung/Vermietung von Wohnraum zugleich die Inanspruchnahme/Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen zum Vertragsgegenstand haben. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf herkömmliche "Heimverträge" beschränkt, sondern erfasst insbesondere auch die typischen Formen des "Betreuten Wohnens". Es genügt, wenn sich ein Unternehmer zum Vorhalten von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet. Keine Anwendung findet das Gesetz auf das "Service-Wohnen", wenn also der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat. Auf Verträge mit Minderjährigen, mithin Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet das WBVG keine Anwendung (vgl. im Einzelnen § 1 WBVG).

 

Rz. 4

Besondere Bedeutung ist unter dem Blickwinkel der verbraucherfreundlichen Ausgestaltung der Vorschriften vor allem den Regelungen des WBVG in § 3 (Informationspflichten des Unternehmers vor Vertragsabschluss), § 8 (Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- u. Betreuungsbedarfs) und § 11 (Kündigungsfrist des Verbrauchers) beizumessen.

 

Rz. 5

Auf Heimverträge i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimG, die vor dem 1.10.2009 abgeschlossen worden sind (Altverträge), ist das Heimgesetz für eine Übergangsfrist bis zum 30.4.2010 in ihrer bis 30.9.2009 geltenden Fassung nach näherer Maßgabe des § 17 Abs. 1 WBVG weiter anzuwenden. Ab dem 1.5.2010 bestimmen sich die Rechte und Pflichten aus den Altverträgen nach dem WBVG (vgl. Abs. 1 Satz 1 und 2). Auf die bis zum 30.9.2009 geschlossenen Verträge, die keine Heimverträge i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimG sind, findet das WBVG hingegen auch zukünftig keine Anwendung (vgl. § 17 Abs. 2 WBVG).

2.2 Regelungsgehalt des § 119

 

Rz. 6

Adressat der Vorschrift sind ausschließlich zugelassene stationäre Pflege­einrichtungen (§§ 71, 72), die nicht dem Anwendungsbereich des WBVG unterliegen. Dies ist regelmäßig der Fall bei – auf die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen ausgerichteten – Verträgen mit pflegebedürftigen Minderjährigen, die wegen des auf volljährige Verbraucher beschränkten Anwendungsbereichs des Gesetzes nicht unter das WBVG fallen (vgl. Rz. 3). Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der in solchen Einrichtungen untergebrachten jugendlichen Bewohner ordnet § 119 in diesen Fällen eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz an.

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