Rz. 1

Art. 1 Nr. 78 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 erstmalig eingefügt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Die Regelung enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zum Aufbau einer Koordinierungsstelle bei der Gesellschaft für Telematik (gematik), die die Interoperabilität und die Anforderungen an Schnittstellen fördert und die notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen bereitstellt.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 1 Satz 1 ergänzt. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich auf Bearbeitungsgebühren der gematik für Antragsverfahren zur Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen.

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