Rz. 100

Seit dem 1.7.2001 sind aufgrund des SGB IX die besonderen Erfordernisse der Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker bei Erlass der Richtlinien zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung aus Abs. 1 Satz 1 bindet den Gemeinsamen Bundesausschuss vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie, gilt aber als Grundsatz für alle Richtlinien, auch für solche, die bereits existieren und ggf. daraufhin noch überarbeitet werden müssen. Die Belastungserprobung steht dabei im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, die einen erkrankten Arbeitnehmer über den Weg der stufenweisen Wiedereingliederung an die Belastungen seines Arbeitsplatzes heranführt. Auf die speziellen Belange der vorgenannten Personenkreise, für die diese Richtlinie generell ebenfalls gilt, ist dabei besonders Rücksicht zu nehmen. Arbeitstherapie, die zusammen mit Beschäftigungstherapie zur Ergotherapie zusammengefasst ist, berührt die Heilmittel-Richtlinien nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 6. Die Maßnahmen der Ergotherapie dienen dabei der Wiederherstellung, Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt gestörten motorischen, sensorischen, psychischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten.

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