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Die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten auf der Bundesebene, wie z. B. der Deutsche Behindertenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. und die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vgl. § 140g), wirken gem. § 140f Abs. 2 an den Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses durch sachkundige Personen mit. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Die Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter sind nach § 7 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses von den nach der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten Organisationen einvernehmlich und schriftlich oder elektronisch gegenüber der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses zu benennen. Bei ihrer Benennung ist anzugeben, zu welchen Sitzungen und ggf. zu welchen zur Beratung stehenden spezifischen Themen die Patientenvertreterin oder der Patientenvertreter benannt wird. Ihre Anzahl darf je spezifischem Thema der jeweiligen Gremiensitzung nicht höher sein als die Zahl der vom GKV-Spitzenverband bestellten Mitglieder im Gremium, für das benannt wird. Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter bleiben zur Mitberatung der spezifischen Themen, für die sie benannt wurden, berechtigt, bis sie eine Verzichtserklärung gegenüber der Geschäftsstelle abgegeben haben oder ein andere Vertretung an ihrer Stelle ordnungsgemäß benannt wird. Die Rechte der Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter sind nicht übertragbar.

Die vorgenannten Organisationen und die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen, die ebenfalls mitberatend tätig sind, haben aber das Recht, bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2, zur Richtlinie nach § 116b Abs. 4, zur Richtlinie zu den Qualitätskriterien im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 136 Abs. 2 Satz 2 und zu den Richtlinien zur Qualitätssicherung nach den §§ 137, 137a, 137b, 137c und 137f durch ihre sachkundigen Personen Anträge zu stellen (vgl. § 140f Abs. 2). Sie haben auch das Recht, bei der Beschlussfassung anwesend zu sein.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der nach der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten Organisationen in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums materiell-inhaltlich zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden.

Die Patientinnen- und Patientenvertreter können auch auf die Stabsstelle Patientenbeteiligung zurückgreifen, die bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses zu ihrer Unterstützung angesiedelt ist. Die Zahl der sachkundigen Personen, die keine Mitglieder der Gemeinsamen Bundesausschusses sind und deshalb in Abs. 4 Nr. 2 HS 2 der Vorschrift nur im Zusammenhang mit ihrem Mitberatungsrecht erwähnt sind, soll nach § 140f Abs. 2 Satz 3 höchstens der Zahl der vom GKV-Spitzenverband bestellten Mitglieder im Gemeinsamen Bundesausschuss entsprechen, sodass maximal 5 sachkundige Personen für die Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten im Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses mitwirken können. Die Interessenvertretungen und Organisationen können sich aber im Vorfeld darüber verständigen, welche sachkundigen Personen an den Beratungen über bestimmte Richtlinien oder Entscheidungen mitwirken sollen. Die Anforderungen an die Interessenvertretungen und Organisationen auf Bundesebene ergeben sich aus der zu § 140g i. V. m. § 140f Abs. 2 ergangenen Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patienten-Beteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV) in der jeweils gültigen Fassung.

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