Rz. 20

Eine entsprechende Regelung der kartellrechtlichen Vorschriften ist nach Abs. 2 Satz 2 und 3 ausgeschlossen bei Verträgen und Vereinbarungen von Krankenkassen sowie Beschlüssen, Empfehlungen, Richtlinien etc. von Krankenkassen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind. Ferner gilt das Kartellrecht nicht für Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), zu denen er gesetzlich verpflichtet ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass das Kartellrecht weitgehend nicht für Kollektivverträge und solche Verträge gilt, bei denen alle (geeigneten) Leistungserbringer einen Anspruch auf Vertragsabschluss haben. Die Ausnahmestellung dieser Verträge etc. begründet der Gesetzgeber damit, dass den Krankenkassen in den Fällen der gesetzlichen Verpflichtung keine Entscheidungs- und Handlungsfreiheiten gewährt werden und keine Auswahlentscheidung, mithin kein Wettbewerb, stattfindet (BT-Drs. 17/2413 S. 26). Eindeutig ist diese Ausnahmeregelung dann, wenn sich der Anspruch auf Vertragsabschluss unmittelbar aus dem SGB V ergibt (z. B. § 127 Abs. 2, 2a). Unklarheit besteht aber in den Fällen, in denen der Anspruch auf Vertragsabschluss von subjektiven Qualifikationsvoraussetzungen abhängig ist (vgl. dazu Becker/Kingreen, SGB V, § 69 Rz. 48 m. w. N.). Bei einseitigen Entscheidungen der Krankenkassen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, gilt das Kartellrecht ebenfalls nicht (z. B. Zulassungsverwaltungsakte, Festsetzung von Festbeträgen).

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